Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten
Welche Pflichten ergeben sich für ihr Unternehmen?
Ende des letzten Jahres ist das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Unternehmen, zum einen Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und zu betreiben. Diese Systeme sollen sicherstellen, dass Unternehmen energieeffiziente Praktiken umsetzen, den Energieverbrauch überwachen und kontinuierlich verbessern. Durch die Implementierung dieser Systeme können Unternehmen Kosten senken, ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zum anderen legt das EnEfG auch Anforderungen an die Durchführung von Energieaudits fest, die dazu dienen, den Energieverbrauch zu analysieren, Effizienzpotenziale zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu empfehlen. Diese Audits sind für bestimmte Unternehmen obligatorisch und tragen dazu bei, ein Bewusstsein für Energieeffizienz zu schaffen und die Umsetzung effektiver Maßnahmen zu fördern.
§ 8 EnEfG Energie- und Umweltmanagementsysteme
Nach § 8 sind alle Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr hatten, verpflichtet, innerhalb von 20 Monaten ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzuführen. Unternehmen, die bereits vor dem 18. November 2023 einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr aufweisen, müssen spätestens bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 ein entsprechendes Managementsystem nach § 8 EnEfG eingerichtet haben. Gemäß § 8 Abs. 2 EnEfG sind die Unternehmen bis zum Nachweis der Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Abs. 1 EDL-G befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der genannten Fristen.
§ 9 EnEfG Umsetzungspläne und Energieaudits
Darüber hinaus verpflichtet § 9 EnEfG Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 2,5 GWh pro Jahr, Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Sachverständige überprüfen zu lassen und anschließend zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben.
Mit Inkrafttreten des EnEfG wurden in Artikel 2 auch die Regelungen des bisherigen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) an verschiedenen Stellen ergänzt. Diese Ergänzungen umfassen u.a. die Aktualisierung der DIN EN 16247-1 auf die Ausgabe November 2022. Im Rahmen der Energieauditpflicht nach § 8 EDL-G ist der dort festgelegte Gründlichkeitsgrad 1 zu beachten, der inhaltlich der Vorgängerversion entspricht.
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