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Auftragsverarbeitung und AV-Vertrag (früher Auftragsdatenverarbeitung)
Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation einen Dienstleister beauftragt, personenbezogene Daten in ihrem Auftrag zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen – etwa beim Hosting, in der Lohnabrechnung oder beim Newsletterversand. Vor der DSGVO hieß dieser Vorgang Auftragsdatenverarbeitung (ADV).
Nach Art. 28 DSGVO muss die Auftragsverarbeitung vertraglich geregelt werden. Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) legt Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung fest, außerdem die Weisungsbindung des Dienstleisters, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, den Umgang mit Unterauftragnehmern sowie Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende. Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes bleibt beim Auftraggeber als Verantwortlichem.