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Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Umlagen, Besondere Ausgleichsregelung und ISO 50001
Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) regelt seit dem 1. Januar 2023, wie die Kosten der Energiewende im Strombereich finanziert und auf die Stromverbraucher verteilt werden. Es bündelt die Vorschriften zu den Umlagen, die früher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und im Energiewirtschaftsgesetz verteilt waren – und es enthält die Besondere Ausgleichsregelung, über die stromkostenintensive Unternehmen ihre Umlagen begrenzen lassen können. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein Energiemanagementsystem; deshalb ist das EnFG für viele Betriebe der wirtschaftliche Anlass für eine Zertifizierung nach ISO 50001.
Was regelt das EnFG?
- Finanzierung der EEG-Förderung: Die EEG-Umlage wurde zum 1. Juli 2022 auf null gesenkt und mit dem EnFG abgeschafft; der Förderbedarf der erneuerbaren Energien wird seither aus Bundesmitteln gedeckt.
- KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage: Sie werden weiterhin je Kilowattstunde über die Netzentgelte erhoben; das EnFG legt fest, wie sie ermittelt, erhoben und zwischen den Netzbetreibern ausgeglichen werden.
- Umlagebefreiungen und -ermäßigungen: unter anderem für Strom zur Herstellung von grünem Wasserstoff, für Stromspeicher und Verluste, für elektrisch betriebene Wärmepumpen, für Schienenbahnen, elektrische Linienbusse und Landstrom für Schiffe.
- Besondere Ausgleichsregelung (§§ 28 ff. EnFG): Begrenzung der Umlagen für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.
- Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern, etwa zu umlagepflichtigen und privilegierten Strommengen, mit Fristen und Folgen bei Versäumnis.
Besondere Ausgleichsregelung: Wer kann die Umlagen begrenzen?
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einer der in den Anlagen des Gesetzes gelisteten strom- und handelsintensiven Branchen angehören und an der betreffenden Abnahmestelle im letzten Geschäftsjahr mehr als eine Gigawattstunde Strom selbst verbraucht haben. Je nach Branchenliste werden die Umlagen für den Verbrauch oberhalb dieser Schwelle auf 15 oder 25 Prozent begrenzt; zusätzlich deckelt das Gesetz die Gesamtbelastung in Abhängigkeit von der Bruttowertschöpfung. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); der Antrag für das Folgejahr ist bis zum 30. Juni zu stellen – eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert wird.
Neben Branche und Strommenge verlangt das Gesetz zwei Dinge, die direkt ins Energiemanagement führen:
- Ein Energiemanagementsystem: ein zertifiziertes System nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierung. Unternehmen mit geringerem Stromverbrauch (unter fünf Gigawattstunden) dürfen stattdessen ein vereinfachtes System nachweisen.
- Ökologische Gegenleistungen: Das Unternehmen muss entweder die im Energiemanagementsystem als wirtschaftlich erkannten Effizienzmaßnahmen umsetzen, einen Mindestanteil seines Stroms aus erneuerbaren Quellen decken oder einen wesentlichen Teil des Entlastungsbetrags in die Dekarbonisierung seiner Produktion investieren.
Schwellenwerte, Branchenlisten und Nachweisanforderungen ändern sich mit Gesetzesnovellen und BAFA-Merkblättern; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext und das Merkblatt des Antragsjahres.
EnFG und ISO 50001: was das Energiemanagementsystem leisten muss
Für den Antrag genügt das Zertifikat allein nicht – die Gegenleistungen müssen sich aus dem System belegen lassen. In der Praxis heißt das: Die energetische Bewertung weist die wesentlichen Energieeinsätze (SEU) aus, der Aktionsplan enthält die identifizierten Maßnahmen mit Wirtschaftlichkeitsbewertung (siehe Amortisationszeiten von Energieeffizienzmaßnahmen), und die Umsetzung ist dokumentiert. Die Wirtschaftlichkeit wird dabei üblicherweise nach DIN EN 17463 (VALERI) bewertet. Ein Energiemanagementsystem, das ohnehin sauber nach ISO 50001 arbeitet, liefert diese Nachweise ohne Zusatzaufwand; ein System, das nur für das Zertifikat gepflegt wird, fällt hier auf.
Abgrenzung: EnFG, EnEfG, BECV und Spitzenausgleich
Die Kürzel werden häufig verwechselt:
- EnFG – Energiefinanzierungsgesetz: Umlagen auf Strom und deren Begrenzung. Das Energiemanagementsystem ist Voraussetzung für eine Entlastung, keine allgemeine Pflicht.
- EnEfG – Energieeffizienzgesetz: seit November 2023 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 Gigawattstunden pro Jahr zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) und ab 2,5 Gigawattstunden zu Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen. Die Energieauditpflicht für Nicht-KMU folgt aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G).
- BECV – BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung: Beihilfe zum Ausgleich des nationalen CO₂-Preises auf Brennstoffe, ebenfalls mit Energiemanagementsystem und Gegenleistungen – siehe Carbon-Leakage-Verordnung (BECV).
- Spitzenausgleich: die frühere Entlastung bei Strom- und Energiesteuer, Ende 2023 ausgelaufen – siehe SpaEfV.
Praxisbeispiel: Gießerei mit 12 Gigawattstunden Stromverbrauch
Eine Aluminiumgießerei mit 180 Beschäftigten verbraucht an ihrem Standort rund zwölf Gigawattstunden Strom im Jahr, überwiegend für Schmelzöfen und Druckluft. Die Branche steht auf der Liste des EnFG, das Unternehmen ist seit Jahren nach ISO 50001 zertifiziert. Für den BAFA-Antrag stellt das Energieteam aus dem Aktionsplan die nach VALERI wirtschaftlichen Maßnahmen zusammen – Leckagebeseitigung, Abwärmenutzung am Ofen, drehzahlgeregelte Kompressoren – und weist deren Umsetzung nach. Die Entlastung bei KWKG- und Offshore-Netzumlage liegt im fünfstelligen Bereich pro Jahr; zusammen mit den Einsparungen aus den Maßnahmen trägt sie die Kosten des Energiemanagementsystems mehrfach.
Häufige Fragen zum EnFG
Was ist das EnFG?
EnFG ist die Abkürzung für das Energiefinanzierungsgesetz. Es ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und regelt die Finanzierung der Energiewende im Strombereich: die Erhebung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage, Befreiungen davon und die Besondere Ausgleichsregelung, mit der stromkostenintensive Unternehmen ihre Umlagen begrenzen lassen können.
Verpflichtet das EnFG zur Einführung eines Energiemanagementsystems?
Nein, nicht allgemein. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder eine EMAS-Registrierung ist nur Voraussetzung, wenn ein Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen will. Eine echte Pflicht zum Energie- oder Umweltmanagementsystem enthält dagegen das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) für Unternehmen ab 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr.
Bis wann muss der Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung gestellt werden?
Der Antrag für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 30. Juni beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über dessen Online-Portal zu stellen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Wer sie versäumt, erhält für das Folgejahr keine Begrenzung. Zertifikat und Nachweise zu den Gegenleistungen sollten deshalb rechtzeitig vorliegen.
Verwandte Begriffe
- Energiemanagementsystem
- Wesentlicher Energieeinsatz (SEU)
- Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
- Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
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