Meldepflicht

Liegt eine Verletzung des Datenschutzes vor, d.h. ein Datenschutzvorfall, so ist dieser unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor der Meldung an die Aufsichtsbehörde müssen vom Mitarbeiter die Geschäftsführung, der Datenschutzbeauftragte sowie die IT-Abteilung informiert werden, damit alle notwendigen Informationen für die Behörde zusammengestellt werden können.

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