Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen
Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf mein Unternehmen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zum Schutz von Whistleblowern trat am 2. Juli 2023 in Kraft. Nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt am 2. Juni 2023 verkündet wurde, haben Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten nun bis zum Inkrafttreten Zeit, eine interne Meldestelle einzurichten. Das heißt, sie sollten unverzüglich handeln. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigte besteht noch eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023. Jedoch ist die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes komplex, sodass rechtzeitig mit den Vorbereitungen begonnen werden sollte.
Zu beachten ist auch, dass in einigen Branchen und Sektoren ein Hinweisgebersystem unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten vorgeschrieben ist. Hierzu gehören Branchen wie Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen und Energie.
Damit endet ein langer Gesetzgebungsprozess, der mit dem Inkrafttreten der Europäischen Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 im Jahr 2019 begann. Bereits seit Ende 2021 war Deutschland mit der Umsetzung im Verzug. Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Richtlinie ist ein umfassender Schutz von Whistleblowern. Als Whistleblower bezeichnet man Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben.
Für die Praxis ergeben sich nun die folgenden Maßnahmen:
- Hinweisgeber müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
- Die interne Meldestelle muss den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen gegenüber dem Whistleblower bestätigen.
- Die Meldestelle muss den Whistleblower dann binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
- Vom Bundesamt für Justiz wird eine zweite Möglichkeit zur eingerichtet, über die Meldungen zu Missständen gegeben werden können.
- Whistleblower können sich entscheiden, ob sie einen Hinweis an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
- Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
- Um “Repressalien” gegen den Whistleblower zu vermeiden, enthält das Gesetz eine Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit benachteiligt, wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Dann kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers in Betracht.
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