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Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) – auch SiFa, FaSi oder Sicherheitsfachkraft – berät und unterstützt den Arbeitgeber bei allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Zu ihren Aufgaben gehören die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Gestaltung sicherer Arbeitsplätze und die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen. Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das jeden Arbeitgeber zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
§ 6 ASiG beschreibt die Aufgaben, die DGUV Vorschrift 2 legt Einsatzzeiten und Betreuungsmodelle fest:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen
- Beratung bei der Planung von Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung
- Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten, Meldung von Mängeln, Vorschlag von Abhilfemaßnahmen
- Untersuchung von Unfällen und Beinaheunfällen, Auswertung der Ursachen
- Mitwirkung an Betriebsanweisungen und Unterweisungen, Schulung der Sicherheitsbeauftragten
- Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA) und Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt
Rechtlicher Rahmen und Normbezug
Nach § 5 ASiG muss jeder Betrieb mit mindestens einem Beschäftigten sicherheitstechnisch betreut werden. Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet die Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung (Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl) und für Betriebe bis 50 Beschäftigte die alternative bedarfsorientierte Betreuung, bei der der Unternehmer selbst geschult wird. Ein Arbeitsschutzmanagementsystem nach ISO 45001 baut auf dieser Betreuung auf: Die Sifa liefert die Fachkompetenz für die Gefährdungsbeurteilung (Kapitel 6.1.2), die Beteiligung der Beschäftigten (5.4), Kompetenz und Bewusstsein (7.2, 7.3) und die Bewertung der Leistung (9.1).
Qualifikation
Fachkraft für Arbeitssicherheit darf sein, wer als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister die Ausbildung nach § 7 ASiG absolviert hat – in der Regel den Lehrgang der Unfallversicherungsträger (DGUV) oder einen gleichwertigen Lehrgang. Voraussetzung ist ein Abschluss als Ingenieur, Techniker oder Meister mit Berufserfahrung. Bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist die Sifa weisungsfrei (§ 8 ASiG).
Abgrenzung: Sifa, Sicherheitsbeauftragter und Betriebsarzt
Der Sicherheitsbeauftragte (§ 20 DGUV Vorschrift 1) ist ein Beschäftigter, der neben seiner eigentlichen Tätigkeit ehrenamtlich auf die Sicherheit im eigenen Bereich achtet – ohne Ausbildung nach ASiG und ohne Weisungsbefugnis; ab 20 Beschäftigten muss mindestens einer bestellt sein. Der Betriebsarzt ist für die arbeitsmedizinische Betreuung zuständig. Die Sifa ist die ausgebildete Fachberatung für Technik und Organisation des Arbeitsschutzes.
Praxisbeispiel: Sifa im Handwerksbetrieb
Ein Dachdeckerbetrieb mit 35 Beschäftigten gehört wegen der Absturzgefahr zu einer hohen Betreuungsgruppe der DGUV Vorschrift 2. Der Inhaber beauftragt eine externe Sifa mit den erforderlichen Einsatzzeiten. Sie erstellt mit ihm die Gefährdungsbeurteilung für Dacharbeiten, legt Absturzsicherung und persönliche Schutzausrüstung fest, begeht zweimal jährlich die Baustellen und wertet einen Beinaheunfall aus, der zu einer neuen Betriebsanweisung für Leitern führt.
Interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die meisten kleinen und mittleren Betriebe erreichen die geforderten Einsatzzeiten nicht mit einer eigenen Fachkraft. Sie beauftragen eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit – oft zusammen mit dem Betriebsarzt über einen überbetrieblichen Dienst (§ 19 ASiG). Die Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Arbeitgeber.
Häufige Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Ab dem ersten Beschäftigten. Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber zur sicherheitstechnischen Betreuung; Umfang und Modell (Regelbetreuung oder alternative Betreuung bis 50 Beschäftigte) regelt die DGUV Vorschrift 2.
Was ist der Unterschied zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragtem?
Die Sifa ist eine ausgebildete Fachberatung nach ASiG mit festen Einsatzzeiten. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter, der ehrenamtlich im eigenen Arbeitsbereich auf Sicherheit achtet – ohne Fachausbildung und ohne Weisungsbefugnis.
Darf die Fachkraft für Arbeitssicherheit extern sein?
Ja. § 19 ASiG erlaubt ausdrücklich überbetriebliche Dienste. Eine externe Sifa erbringt die vorgeschriebenen Einsatzzeiten als Dienstleister; der Arbeitgeber bleibt für den Arbeitsschutz verantwortlich.